Wir freuen uns, ab sofort auch in puncto Recht einen besonderen Service für unsere Kunden bieten zu können: In Zusammenarbeit mit der Bremer Kanzlei Dr. Schenk werden wir zukünftig gelegentlich Tipps vom Fachmann zu diesem Thema auf unserer Website veröffentlichen. Wir wissen, dass dieses Themenfeld viele Kunden beschäftigt. Los geht es mit einem klassischen Fall von “gut gemeint, aber nicht gut gemacht” – denn nicht immer sind aus reiner Vorsicht platzierte “Disclaimer” für die Betreiber von Webseiten auch wirklich von Vorteil. Im Zweifelsfall können sie sie sogar ins rechtliche Abseits manövrieren.
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Vorsicht: Aussage auf Webseite ,Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt’
kann nach hinten losgehen!
Auf unzähligen Webseiten liest man Hinweise, dass vor der Aussprache einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Anwalt zunächst Kontakt zum Webseitenbetreibern aufgenommen werden soll. Damit möchten diese Betreiber verhindern, dass sie in hohe Kosten einer Abmahnung gestürzt werden. Wird dieser Hinweis nicht beachtet, verweisen sie im Falle einer Abmahnung auf die Schadensminderungspflicht und weisen die Erstattung der Anwaltskosten zurück.
Dieser Disclaimer ist jedoch, wie viele andere haftungsausschließende oder beschränkende Hinweise rechtlich wirkungslos. Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer kostenpflichten Abmahnung vor und diese Lage kann auch durch einen derartigen Hinweis nicht einseitig geändert werden.
Dass sich dieser Passus auch ins Gegenteil verkehren, also dem Verwender zum Nachteil gereichen kann, zeigte nun ein Urteil des OLG Hamm (vom 31.01.2012, Az.: I-4 U 169/11).
Danach darf ein Webseitenbetreiber, der diesen oder einen ähnlichen Hinweis verwendet, selbst auch nicht einen Mitbwerber ohne eine vorhergehende Kontaktaufnahme hinsichtlich des Verstoßes abmahnen und dafür den Ersatz der Kosten verlangen. Das Gericht setzte dabei die Prämisse an, dass der Verwender sich an den eigenen Grundsätzen festhalten lassen müsse und dass ein gegenteiliges Handeln unauflösbar widersprüchlich sei und daher gegen Treu und Glauben verstoße.
Fazit dieser Entscheidung ist, dass Zusätze wie “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt” oder ähnlich lautende oder gemeinte Hinweise nicht nur rechtlich irrelevant sind, sondern es sollte gänzlich auf sie verzichtet werden.
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Die Bremer Kanzlei Dr. Schenk hat sich auf E- Commerce- , Wirtschafts- und IT-Recht spezialisiert und betreut europaweit zahlreiche Unternehmen, Onlineshops, Internetplattformen und Organisationen.