Recht in Werbung und Internet (2)

Dr. Stephan Schenk

Dr. Stephan Schenk

Wir freuen uns, dass wir auch in puncto Recht einen besonderen Service für unsere Kunden bieten können: In Zusammenarbeit mit der Bremer Kanzlei Dr. Schenk veröffentlichen wir gelegentlich Tipps vom Fachmann zu diesem Thema auf unserer Website. Denn wir wissen, dass dieses Themenfeld viele Kunden immer wieder beschäftigt. Diesmal geht es um die knifflige Frage, ob Online-Verkäufer ihre Kunden um Bewertungen bitten dürfen – und ob sie sie per Telefon fragen dürfen, wie zufrieden sie mit dem Service waren.

_________________________________________________________________________

Abmahnung wegen Feedback-Anfrage nach abgewickeltem Kauf

Shopbetreiber mit Shops auf eigenen Webseiten – also auch Shopbetreiber bei Amazon oder eBay – schreiben den Käufer nach Kaufabwicklung an, und bitten diesen, eine positive Bewertung abzugeben. Die Bedeutung der Bewertungen für den Verkäufer hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Problematisch ist aber, ob solche Bitten an den Käufer nicht als Werbung zu verstehen sind, mit der rechtlichen Folge, dass es sich um eine Spam-Mail handelt.

Aktuell hat die Wettbewerbszentrale Hamburg genau wegen einer solchen Bitte eine Abmahnung gegen einen Verkäufer ausgesprochen. Ob eine solche Abmahnung gegenüber dem Shopbetreiber wegen eines angeblichen Verstoßes gegen geltendes Wettbewerbsrecht rechtmäßig ist, ist umstritten und hängt wohl auch vom jeweiligen Einzelfall ab. Zum einen kommt es darauf an, ob eine solche Mail als Werbung zu qualifizieren ist und falls ja ob hierfür eine Einwilligung des Kunden vorliegt. Für das Vorliegen dieser Einwilligungserklärung trägt der Werbende die Beweislast. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist demnach, dass die E-Mail ohne Einwilligung des Kunden erfolgt und es sich dabei um Werbung handelt.

Einschlägige Rechtsprechung:

Das OLG Köln hatte sich in seinem Urteil vom 30.3.2012 (Az. 6 U 191/11) mit der Würdigung eines Anrufs einer Marktforschungsgesellschaft zu befassen, die nach der Geschäftsabwicklung die Zufriedenheit des Kunden erforschen wollte. Der Kunde hatte seine Handynummer an eine Werkstatt herausgegeben, in der er seinen Wagen reparieren ließ, um „für den Fall der Fälle“ erreichbar zu sein. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kunde ein Einverständnis für einen derartigen Anruf zur Zufriedenheit der Geschäftsabwicklung nicht erteilt habe.

Vielmehr sei ein Unterlassungsanspruch nach § 7 I, II Nr.2 UWG gegeben, da es sich bei dem Anruf um eine unzumutbare Belästigung handele. Dem steht insbesondere nicht entgegen, wenn die Umfrage erst nach Abwicklung des Geschäfts erfolgt; auch dann sei die Handlung noch als „geschäftliche Handlung“ iSd § 7 I 1 UWG zu qualifizieren. Zudem umfasst § 2 I Nr.1 UWG ausdrücklich solche Handlungen, die erst nach Geschäftsabschluss getätigt werden. Weiter muss es sich bei dieser geschäftlichen Handlung um „Werbung“ handeln. Nach Art. 2 Nr.1 der WerbeRL (2006/114/EG) ist darunter „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren zu fördern“ zu verstehen. Dieser Definition zufolge würde es sich bei der Aufforderung zur Bewertung des Verkäufers stets um Werbung handeln, da dieser damit das Ziel verfolgt, aufgrund guter Bewertungen seinen Warenabsatz zu fördern.

Demgegenüber stellte das LG Coburg in seinem Urteil vom 17.2.2012 (Az. 33 S 87/11) in einem Fall, bei dem der Käufer nach einer per Internet erfolgten Warenbestellung vom Verkäufer eine Feedbackanfrage erhielt, allein auf die unzumutbare Belästigung dieses Vorgehens ab und ließ die Frage, ob es sich hierbei überhaupt um Werbung im Sinne der WerbeRL handle, offen. Aufgrund der Tatsache, dass für die Qualifikation als unzumutbare Belästigung auf das Empfinden eines durchschnittlichen Marktteilnehmers abzustellen ist und die Gesamtwürdigung ergebe, dass es sich um einen vergleichsweise geringen Eingriff und eine einmalige Anfrage im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Geschäftskontakt handle, wies es die Unterlassungsklage ab.

Ausblick:

Aufgrund dieser unterschiedlichen Ansichten bleibt abzuwarten, in welche Richtung sich die Rechtsprechung entwickeln wird. Außerdem ist das Urteil des OLG Köln nicht rechtskräftig, sondern ist unter dem Aktenzeichen I ZR 69/12 beim BGH anhängig, welcher die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit hoffentlich demnächst beseitigen wird.
Auf der sicheren Seite ist ein Verkäufer jedenfalls, wenn er Bewertungsanfragen per E-Mail nur verschickt, wenn ihm eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Empfängers vorliegt. Eine solche darf insbesondere nicht einfach in den AGB des Händlers enthalten sein, sondern muss explizit vom Empfänger erklärt werden. Eine Lösung wäre, die Bitte in die Rechnung mit aufzunehmen.

_________________________________________________________________________

kanzlei_LogoDie Bremer Kanzlei Dr. Schenk hat sich auf E- Commerce- ,  Wirtschafts- und IT-Recht spezialisiert und betreut europaweit zahlreiche Unternehmen, Onlineshops, Internetplattformen und Organisationen.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>