Recht in Werbung und Internet (3)

Dr. Stephan Schenk

Dr. Stephan Schenk

Wir freuen uns, dass wir auch in puncto Recht einen besonderen Service für unsere Kunden bieten können: In Zusammenarbeit mit der Bremer Kanzlei Dr. Schenk veröffentlichen wir gelegentlich Tipps vom Fachmann zu diesem Thema auf unserer Website. Denn wir wissen, dass dieses Themenfeld viele Kunden immer wieder beschäftigt. Diesmal geht es darum, ob und in welcher Form Unternehmen per E-Mail – zum Beispiel mit einem Newsletter – bei ihren Kunden Werbung machen dürfen und was dabei zu beachten ist. Stichwort: Doppeltes Opt-in-Verfahren.

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Werbung per E-Mail: Was ist zulässig und was unzulässig?

Für Unternehmen stellt sich immer wieder die Fragen, in welchen Rahmen sie Ihren Kunden Newsletter zusenden und Werbung machen dürfen, was erlaubt ist und was verboten.

E-Mail-Werbung ist gem. § 7 Abs. 3 UWG immer dann zulässig, wenn ein Unternehmer die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrages erhalten hat. Dabei muss der Unternehmer die Adresse allerdings zu eigenen oder ähnlichen Zwecken nutzen und der Kunde muss auf die Verwendung seiner E-Mail-Adresse hingewiesen worden sein und darf der Verwendung nicht widersprochen haben.

Erlangt ein Unternehmer die E-Mail-Adresse eines Kunden jedoch lediglich über das Internet, so ist bei der Zusendung von E-Mail-Werbung und Newslettern darauf zu achten, dass das sogenannte doppelte Opt-In-Verfahren angewandt wird.

Was ist “Double-Opt-in”?

Beim einfachen Opt-In-Verfahren muss der Verbraucher zur Nutzung seiner E-Mail Adresse ausdrücklich zustimmen. Dies geschieht in der Regel durch das Setzen eines Häkchens oder ähnliches. Damit verhindert werden kann, dass eine fremde E-Mail-Adresse missbräuchlich durch Dritte eingetragen wird, wurde die zweite Stufe – und zwar die sogenannte Check-Mail – eingeführt.

Hierbei handelt es sich um eine Bestätigungsmail, die vom Kunden nochmals beantwortet oder in der ein weiterer Link angeklickt werden muss. Diese Check-Mail dient dem Unternehmer gleichzeitig als Nachweis für die erteilte Einwilligung des Kunden. Beachtet werden muss allerdings, dass die Check-Mail neutral gestaltet sein muss und selbst keine Werbung beinhalten darf. Ansonsten läge genau für diese Werbung wiederum keine Einwilligung vor.

 

Zusammenfassend ist jegliche E-Mail-Werbung – unerheblich, ob sie an Verbraucher, Gewerbetreibende oder Freiberufler gerichtet ist – ohne Einwilligung des Empfängers unzulässig. Das auch von der Rechtsprechung anerkannte doppelte Opt-In-Verfahren bietet den Unternehmen jedoch eine Möglichkeit E-Mail-Werbung zu verschicken und für den Fall eventuell entstehender Rechtsstreitigkeiten die Einwilligung der Kunden anerkanntermaßen nachweisen zu können.

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kanzlei_LogoDie Bremer Kanzlei Dr. Schenk hat sich auf E- Commerce- ,  Wirtschafts- und IT-Recht spezialisiert und betreut europaweit zahlreiche Unternehmen, Onlineshops, Internetplattformen und Organisationen.

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