In Zusammenarbeit mit der Bremer Kanzlei Dr. Schenk veröffentlichen wir gelegentlich Tipps vom Fachmann zum Thema Recht im Internet auf unserer Website. Wir wissen, dass dieses Themenfeld viele Kunden immer wieder beschäftigt, und die Besucherzahlen sprechen eine deutliche Sprache. Herr Schenk war wieder fleißig und hat ein aktuelles Thema für uns aufbereitet. Diesmal geht es um die interessante Frage, ob man im Impressum eine eventuelle Nutzung von Buttons für Soziale Medien auf der eigenen Website berücksichtigen muss – Buttons wie zum Beispiel das “+” von Google+ oder “Gefällt mir” bzw. “Teilen” von Facebook.
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Datenschutz und Impressumspflicht bei Verwendung Sozialer Medien
Immer beliebter und vermehrt genutzt wird die Möglichkeit als Seitenbetreiber oder Online-Händler auf Sozialen Medien wie Facebook für seinen Shop oder seine Internetseite zu werben.
In der Regel werden hier die Like- oder Follow-Buttons auf die eigene Internetseite eingebunden, so dass Nutzer z.B. ihrem Facebook-Profil über einen Klick auf diesen Button einen Link auf die Seite hinzufügen. Der Nutzer teilt so seinen Freunden via Facebook mit, welche Seiten, Produkte oder Dienstleistungen er mag, und das Unternehmen erhält hierdurch eine steigende Präsenz auf der Internetplattform.
Durch die Verlinkung werden allerdings zahlreiche Daten des Nutzers oder Kunden an Facebook übertragen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage von Datenschutzverstößen und deren Abmahnfähigkeit.
Bisweilen sah die gängige Rechtsprechung in einem fehlenden Hinweis der Einbindung des Like-Buttons in die Datenschutzerklärung zwar einen Datenschutzverstoß. Diesem wurde aber bisher keine wettbewerbsrechtliche Relevanz zugeschrieben, weshalb auch keine Abmahnfähigkeit vorlag.
Geänderte Rechtsprechung
Nunmehr zeichnet sich eine Wende in der gängigen Rechtsprechung ab. Das OLG Hamburg sieht in einer fehlenden Datenschutzerklärung eines Online-Shops einen Wettbewerbsverstoß und damit die Berechtigung zur Abmahnung. Diese Rechtsprechung ist auch auf das Einbinden von Follow- oder Like-Buttons übertragbar, da auch hier datenschutzrechtliche Informationen der Nutzer eingebunden und weitergegeben werden. Auf eine solche Einbindung muss in der Datenschutzerklärung dann auch hingewiesen werden. Ein Hinweis sollte darüber erfolgen, dass ein solcher Button eingebunden ist und bei einem Klick auf diesen Daten an die entsprechende Seite weitergeleitet werden.
Problematisch ist aber, dass in der Regel nicht genau klar und eindeutig ist, welche Daten an die Seite des Sozialen Netzwerkes weitergegeben werden. Daher sollte für weitere Informationen zusätzlich auf die Datenschutzerklärung des Sozialen Netzwerkes verlinkt werden.
Jeder Seitenbetreiber oder Online-Händler, der Seiten eines Sozialen Netzwerkes nutzen möchte, um sein Unternehmen, seine Produkte oder seine Dienstleistungen zu bewerben, sollte in jedem Fall in seinem Impressum innerhalb der Datenschutzerklärung auf die Einbindung der Internetseite des Sozialen Netzwerks hinweisen und darüber aufklären, dass durch die Bestätigung eines solchen Buttons Daten übertragen werden.
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Die Bremer Kanzlei Dr. Schenk hat sich auf E- Commerce- , Wirtschafts- und IT-Recht spezialisiert und betreut europaweit zahlreiche Unternehmen, Onlineshops, Internetplattformen und Organisationen.